3.5 der Rekursschrift ausgeführt wird, ist mithin irrelevant. Weiter trifft es nicht zu, dass "keine Kontokorrentoder Darlehensgewährung" nachzuweisen ist (Ziff. 3.6 der Rekursschrift). Im Gegenteil: Durch die Gegenbuchungen auf dem Kontokorrent hat die Rekurrentin ihre Absicht, dem Alleinaktionär einen Kontokorrentkredit zu gewähren, eindeutig dokumentiert. Im Übrigen gehen weder die Steuerverwaltung noch die Steuerrekurskommission davon aus, dass es sich dabei um ein simuliertes Darlehen handelt, so dass verdeckte Gewinnausschüttungen in der Höhe von CHF 6.0 Mio. vorliegen würden, wie die Vertreterin anzunehmen scheint (vgl. Ausführungen in Ziff.