7. Der hauptsächliche Standpunkt der Rekurrentin, wonach die im Februar 2010 auf Konten bei der F.________Bank und bei der G.________Bank überwiesenen Beträge von insgesamt CHF 6.0 Mio. versehentlich auf privaten Konten des Alleinaktionärs landeten, ist nach dem bislang Ausgeführten widerlegt. Daraus ergibt sich, dass die Gelder dem Alleinaktionär aus Mitteln der Gesellschaft zugeflossen sind. Dass der Rekurrent privat nicht über die nötige Liquidität für die vorgenommenen Wertschriftentransaktionen verfügt haben soll, wie in Ziff. 3.5 der Rekursschrift ausgeführt wird, ist mithin irrelevant.