6.2 Den Umstand, dass die Wertschriften bereits ein paar Monate später, am 13. April 2011, erneut auf den Alleinaktionär übertragen wurden, erklärt die Rekurrentin damit, dass zwei designierte neue Verwaltungsräte (die im Juni 2011 als solche im Handelsregister eingetragen wurden) die Meinung vertreten hätten, dass die Rekurrentin keine Transaktionen mit Wertschriften mehr durchführen solle (Gegenbemerkungen vom 15.12.2015, pag. 184; Stellungnahme vom 13.2.2018, S. 5). Einen Nachweis für solcherlei Bedenken, bspw. in Form einer Gesprächsnotiz, hat die Rekurrentin nicht beigebracht. Auch erstaunt es, dass ausgerechnet der neue Verwal-