Zudem hat die G.________Bank auch für die unbestrittenermassen den Alleinaktionär betreffende Kundennummer ________ die Korrespondenz an die Adresse der Rekurrentin gesandt (vgl. Vernehmlassungsbeilage 6). Schliesslich sind die zwischen Februar und Dezember 2010 getätigten Transaktionen gerade nicht von der Rekurrentin verbucht worden. Vielmehr ist – wie im Fall der über die F.________Bank angelegten Gelder – dem Alleinaktionär via Kontokorrent ein Darlehen eingeräumt worden, das dieser mit der Ende Dezember 2010 erfolgten Übertragung der zu jenem Zeitpunkt vorhandenen Wertschriften zum Teil getilgt hat.