Im Grunde bestätigt dieses Schreiben lediglich, was aus den Akten hervorgeht, nämlich dass die Bankbeziehung auf den Alleinaktionär eröffnet worden ist. Der Zusatz, wonach die Korrespondenz an die Adresse der Rekurrentin gerichtet worden sei, "damit aber die Transaktionen in der Firma verbucht werden konnten" ist hingegen unglaubhaft. Einem Bankkundenberater ist zweifellos bekannt, dass ein grundlegender Unterschied zwischen den persönlichen Vermögenwerten eines Aktionärs und denjenigen seiner Gesellschaft besteht. Zudem hat die G.________Bank auch für die unbestrittenermassen den Alleinaktionär betreffende Kundennummer ____