6.1 Wie bei der in E. 5 ff. hiervor abgehandelten Überweisung an die F.________Bank macht die Vertreterin auch bezüglich der G.________Bank geltend, dass den Beteiligten klar gewesen sei, dass die CHF 5.0 Mio. der Rekurrentin gehört hätten und aufgrund eines Irrtums auf Konten bzw. Depots des Alleinaktionärs gelandet seien. Ein solcher Irrtum kann jedoch ausgeschlossen werden, denn die Wertschriftentransaktionen wurden über ein im Februar 2010 neu auf den Namen des Alleinaktionärs eröffneten Kontos abgewickelt. Erst am 17. Dezember 2010 erteilte die Rekurrentin der G.________Bank einen Vermögensverwaltungsauftrag (Rekursbeilage 3).