Allerdings wird gleichenorts eingeräumt, dass die Gelder auf ein Privatkonto des Alleinaktionärs übertragen worden sind. Wie bei der Überweisung an die F.________Bank ist die Gegenbuchung auf dem Kontokorrent des Alleinaktionärs erfolgt (pag. 138 und Beilage 1 zur Stellungnahme vom 13.2.2018). Weiter ergibt sich aus einem Steuerauszug der G.________Bank per 31. Dezember 2010, dass auf den Namen des Alleinaktionärs am 17. Februar 2010 ein "Privatkonto Private Banking" mit der Nr. 3.________ und am 22. Februar 2010 ein Transaktionskonto mit der Nr. 4.________ eröffnet worden ist (Vernehmlassungsbeilage Nr. 5, S. 5 und 15). Über das dazugehörende Depot Nr. 5.__