138 und Beilage 1 zur Stellungnahme vom 13.2.2018). Faktisch wurde dem Alleinaktionär somit ein Darlehen aus Mitteln der Rekurrentin gewährt, das mit der am 1. Dezember 2010 erfolgten (aber verwirrenderweise auf den 17.2.2010 gebuchten) Überweisung des Alleinaktionärs auf das in der Zwischenzeit eröffnete Konto der Rekurrentin bei der F.________Bank zurückbezahlt worden ist. Vorliegend geht es – entgegen den Ausführungen der Vertreterin – denn auch nicht um den Vorwurf, es sei dem Alleinaktionär der Betrag von CHF 1.0 Mio. als verdeckte Gewinnausschüttung ausgerichtet worden, sondern "nur" um die von der Rekurrentin als Aufwand verbuchten Verluste auf Wertschriften; selbst wenn es wegen