-6- der Rekursschrift Vorgebrachten ist es demnach keineswegs nachvollziehbar, dass die Bankauszüge der F.________Bank von der für die Buchführung zuständigen Person irrtümlich der Rekurrentin zugeordnet worden sein sollen. Im Übrigen spricht gerade auch die buchhalterische Behandlung der Transaktion vom 17. Februar 2010 gegen den Standpunkt der Rekurrentin: Die Überweisung von CHF 1.0 Mio. wurde nicht als Transfer zwischen zwei Bankkonten der Gesellschaft verbucht, sondern als Erhöhung des Kontokorrents des Alleinaktionärs (Konto- Nr. 210100, pag. 138 und Beilage 1 zur Stellungnahme vom 13.2.2018).