Zwar sind die Auszüge an den Sitz der Rekurrentin adressiert worden (Vernehmlassungsbeilage 2), der Name des Alleinaktionärs ist jedoch sowohl in der obersten Adresszeile als auch – in fetter Schrift und mit der Bezeichnung "Inhaber" – bei den Kontoangaben aufgeführt. Zudem bestand das Konto schon länger und es wurden darüber im hier interessierenden Zeitraum nicht nur die hiervor erwähnten Käufe und Verkäufe von Optionsscheinen abgewickelt, sondern auch zahlreiche weitere Transaktionen, die unbestrittenermassen das private Vermögen des Alleinaktionärs betrafen. Entgegen dem von der Vertreterin in Ziff. 2.5.3