5.4 Die Rekurrentin macht weiter geltend, dass es aufgrund der Gestaltung der Bankauszüge schwierig gewesen sei, den (angeblichen) Irrtum früher zu erkennen. Auch dieses Argument ist nicht stichhaltig: Zwar sind die Auszüge an den Sitz der Rekurrentin adressiert worden (Vernehmlassungsbeilage 2), der Name des Alleinaktionärs ist jedoch sowohl in der obersten Adresszeile als auch – in fetter Schrift und mit der Bezeichnung "Inhaber" – bei den Kontoangaben aufgeführt.