5.3 Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Transaktionen sofort nach Feststellung des (angeblichen) Irrtums richtig gestellt worden sind. Gemäss Angaben der Vertreterin hat sie selber in ihrer damaligen Funktion als Treuhänderin anlässlich einer "Zwischenrevision" den Fehler entdeckt, wobei sie sich nicht zum genauen Datum dieser Feststellung äussert. Auch findet sich in den Akten kein entsprechender Revisionsbericht o.ä., obwohl eine derart bedeutsame Feststellung zweifellos schriftlich zuhanden der zuständigen Organe der Rekurrentin festgehalten worden wäre. Wie erwähnt, wurde die Bankbeziehung zwischen Rekurrentin und F.________Bank Ende September 2010 eröffnet.