Daran vermag das Schreiben der F.________Bank vom 5. August 2015 (pag. 181) nichts zu ändern, mit dem bestätigt wird, dass der Geldeingang vom 17. Februar 2010 irrtümlich auf das Privatkonto des Alleinaktionärs anstatt auf das Geschäftskonto der Rekurrentin gebucht worden sei. Diese Erklärung widerspricht der Tatsache, dass die Rekurrentin zum Zeitpunkt der fraglichen Überweisung kein Geschäftskonto bei der F.________Bank besessen hat. Daher kann nicht auf das Schreiben der F.________Bank abgestellt werden, ungeachtet der Ausführungen in Ziff. 3.14 der Rekursschrift, wonach "im heutigen Umfeld" nicht mit Gefälligkeitsschreiben von Banken gerechnet werden könne.