-5- Geldwäschereibekämpfung vereinbar wäre. Das zeitliche Auseinanderfallen zwischen der Überweisung an die F.________Bank im Februar 2010 und der Vertragsunterzeichnung Ende September des gleichen Jahres kann keineswegs mit der "Hektik und Schnelllebigkeit des einschlägigen Alltags" erklärt werden, wie es von der früheren Vertreterin im Veranlagungsverfahren vorgebracht wurde (Gegenbemerkungen vom 19.8.2016, pag. 210). Daran vermag das Schreiben der F.________Bank vom 5. August 2015 (pag.