5.2 Der Darstellung der Rekurrentin kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden. Die F.________Bank hätte am 17. Februar 2010 die bei ihr eingegangen CHF 1.0 Mio. gar nicht der Rekurrentin gutschreiben können, denn zu dieser bestand damals anerkanntermassen noch keine Geschäftsbeziehung (Gegenbemerkungen vom 19.8.2016, pag. 211; Rekursschrift, Ziff. 2.5.1). Demgegenüber existierte das Privatkonto des Alleinaktionärs bereits seit längerem, es wies per Ende 2009 einen Saldo von CHF 334'819.-- auf (Rekursbeilage 10). Eine irrtümlich erfolgte Verwechslung des Empfängerkontos war zum Überweisungszeitpunkt somit nicht möglich.