Dieser Fehler sei erst nach einer gewissen Zeit durch die damalige Treuhänderin (die mit der Vertreterin im vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren identisch ist) festgestellt worden. Der Alleinaktionär habe sofort bei der F.________Bank interveniert, worauf diese die Korrekturbuchungen vorgenommen habe (Gegenbemerkungen vom 5.12.2015, pag. 186).