5.1 Die Steuerverwaltung geht davon aus, dass mit der Überweisung vom 17. Februar 2010 CHF 1.0 Mio. in das Privatvermögen des Alleinaktionärs transferiert worden seien. Erst als sich die Verluste abgezeichnet hätten, habe der Alleinaktionär die Umbuchung der Transaktionen auf ein Konto der Rekurrentin veranlasst. Demgegenüber stellt sich die Rekurrentin auf den Standpunkt, dass die Überweisung von der F.________Bank irrtümlich auf einem Privatkonto des Alleinaktionärs gutgeschrieben worden sei. Dieser Fehler sei erst nach einer gewissen Zeit durch die damalige Treuhänderin (die mit der Vertreterin im vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren identisch ist) festgestellt worden.