D. Am 13. Februar 2018 hat die Vertreterin zur Vernehmlassung Stellung genommen und am 6. März 2018 einen Nachtrag zu dieser Stellungnahme eingereicht. Sie führt eine Vielzahl von Argumenten an, die gegen die von der Steuerverwaltung vorgenommenen Aufrechnungen sprechen. So habe die Rekurrentin insbesondere keine geldwerte Leistung an den Alleinaktionär ausgerichtet. E. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die einzelnen Argumente der Parteien in den genannten Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: