Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rekurrentin im Jahr 2010 vorübergehend nicht benötigte liquide Mittel über zwei verschiedene Banken in Wertschriften angelegt habe, einen Teil davon in risikobehaftete Optionen. Die von der Rekurrentin an die Banken zu diesem Zweck überwiesenen Summen seien irrtümlich auf Konten des Alleinaktionärs gutgeschrieben worden. Nachdem der Irrtum festgestellt worden sei, seien die -2- Transaktionen richtiggestellt und die entsprechenden Werte den Geschäftskonten der Rekurrentin gutgeschrieben worden. Die strittigen Verluste seien demnach im Vermögen der Rekurrentin entstanden.