Die am 9. Februar 2017 erfolgte Einsprache der Rekurrentin (pag. 310-303), nunmehr vertreten durch die C.________AG (Vertreterin), wurde von der Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 21. August 2017 abgewiesen (pag. 334-327), weil sie nach Ansicht der Steuerverwaltung zu keinen neuen Erkenntnissen geführt habe (pag. 318).