Zugunsten des Standpunkts der Rekurrentin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass überschüssige liquide Mittel vorübergehend in Wertschriften angelegt worden seien. Irrtümlich seien diese Transaktionen über Konten und Depots des Alleinaktionärs abgewickelt worden, was zunächst niemandem aufgefallen sei. Aus den Umständen ergebe sich jedoch, dass die Wertschriften immer zum Vermögen der Rekurrentin gehört hätten, weshalb die darauf entstandenen Verluste geschäftsmässig begründet seien. Die am 9. Februar 2017 erfolgte Einsprache der Rekurrentin (pag.