In beiden Jahren erhöhte die Steuerverwaltung den deklarierten Gewinn u.a. deshalb, weil sie Verluste aus Wertschriftentransaktionen, die in den Büchern der Rekurrentin ausgewiesen waren, nicht als geschäftsmässig begründet akzeptierte. Diese seien über private Bankkonten und -depots des Alleinaktionärs B.________ abgewickelt worden und daher dessen Privatvermögen zuzurechnen. Die entsprechenden Aufrechnungen beliefen sich auf CHF 997'600.-- im Jahr 2010 und auf CHF 307'800.-- im Jahr 2011 (vgl. "Bemerkungen zur definitiven Schlussabrechnung" vom 29.11.2016, pag.