{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2018-06-12", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2017-384_2018-06-12.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2017_384_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebcfd121633f28ee42ab7641d9553409053aa67097c3c93dd7a4b98f4c74b18b07d0c27fe3268737be595bb931333e30d4?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebcfd121633f28ee42ab7641d9553409053aa67097c3c93dd7a4b98f4c74b18b07d0c27fe3268737be595bb931333e30d4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2017_384", "Checksum": "e53d9188c8b93e87325e2211cfea4ba3"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2017 384"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 12.06.2018 100 2017 384"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 12.06.2018 100 2017 384"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 12.06.2018 100 2017 384"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommissionsentscheide (KE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2010-2011 - Private Wertschriftenverluste des Alleinaktionärs zu Unrecht als geschäftsmässig begründeten Aufwand verbucht | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:25:23", "Checksum": "5f777123f663aa9f8f4bfec55002dec2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 12.06.2018 100 2017 384\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2010-2011 - Private Wertschriftenverluste des Alleinaktionärs zu Unrecht als geschäftsmässig begründeten Aufwand verbucht | die kantonalen Steuern\n\n100 17 384\n100 17 385\n200 17 324\n200 17 325\nGemeinde: J.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 14.6.2018 PKA/CLE/cbi\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nSitzung vom 12. Juni 2018\n\nEs wirken mit: Präsident Kästli, die Fachrichter Glauser und Glatthard sowie Leumann als\nGerichtsschreiber\n\nIn der Rekurs- und Beschwerdesache\n\nvon\n\nA.________Immobilien AG, J.________\n\nvertreten durch\n\nC.________AG\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2010 und 2011\nhat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen:\n\nA. Die A.________Immobilien AG (Rekurrentin) ist von der Steuerverwaltung des Kantons\nBern, ________ (Steuerverwaltung), mit Veranlagungsverfügungen vom 10. Januar 2017 für die\nSteuerjahre 2010 und 2011 wie folgt veranlagt worden (Akten Vorinstanz, pag. 278-271):\n\n2010 2011\nGewinn Kapital Gewinn Kapital\nKanton, steuerbar 4'391'800 7'841'000 993'600 6'910'000\nKanton, satzbestimmend 4'391'800 9'080'000 998'700 8'261'000\nDirekte Bundessteuer 4'391'800 --- 998'700 ---\n\nIn beiden Jahren erhöhte die Steuerverwaltung den deklarierten Gewinn u.a. deshalb, weil sie\nVerluste aus Wertschriftentransaktionen, die in den Büchern der Rekurrentin ausgewiesen waren, nicht als geschäftsmässig begründet akzeptierte. Diese seien über private Bankkonten und\n-depots des Alleinaktionärs B.________ abgewickelt worden und daher dessen Privatvermögen\nzuzurechnen. Die entsprechenden Aufrechnungen beliefen sich auf CHF 997'600.-- im Jahr\n2010 und auf CHF 307'800.-- im Jahr 2011 (vgl. \"Bemerkungen zur definitiven Schlussabrechnung\" vom 29.11.2016, pag. 270-261). Den Veranlagungen gingen eine Buchprüfung sowie\nmehrere Besprechungen und umfangreiche Korrespondenz zwischen der Steuerverwaltung und\nder damaligen Vertreterin der Rekurrentin (D.________AG) voraus. Zugunsten des Standpunkts der Rekurrentin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass überschüssige liquide Mittel\nvorübergehend in Wertschriften angelegt worden seien. Irrtümlich seien diese Transaktionen\nüber Konten und Depots des Alleinaktionärs abgewickelt worden, was zunächst niemandem\naufgefallen sei. Aus den Umständen ergebe sich jedoch, dass die Wertschriften immer zum\nVermögen der Rekurrentin gehört hätten, weshalb die darauf entstandenen Verluste geschäftsmässig begründet seien. Die am 9. Februar 2017 erfolgte Einsprache der Rekurrentin\n(pag. 310-303), nunmehr vertreten durch die C.________AG (Vertreterin), wurde von der Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 21. August 2017 abgewiesen (pag. 334-327), weil sie nach\nAnsicht der Steuerverwaltung zu keinen neuen Erkenntnissen geführt habe (pag. 318).\n\nB. Dagegen hat die Vertreterin im Auftrag der Rekurrentin bei der Steuerrekurskommission\ndes Kantons Bern (Steuerrekurskommission) mit Eingabe vom 19. September 2017 Rekurs und\nBeschwerde erhoben. Sie beantragt, die Einspracheentscheide aufzuheben und die Steuerfaktoren für die Jahre 2010 und 2011 unter Verzicht auf die genannten Aufrechnungen neu\nfestzusetzen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rekurrentin im Jahr\n2010 vorübergehend nicht benötigte liquide Mittel über zwei verschiedene Banken in\nWertschriften angelegt habe, einen Teil davon in risikobehaftete Optionen. Die von der Rekurrentin an die Banken zu diesem Zweck überwiesenen Summen seien irrtümlich auf Konten des\nAlleinaktionärs gutgeschrieben worden. Nachdem der Irrtum festgestellt worden sei, seien die\n\n-2-\nTransaktionen richtiggestellt und die entsprechenden Werte den Geschäftskonten der Rekurrentin gutgeschrieben worden. Die strittigen Verluste seien demnach im Vermögen der Rekurrentin entstanden.\n\nC. Am 7. Dezember 2017 hat die Steuerverwaltung zwei separate Vernehmlassungen eingereicht, für jedes betroffene Steuerjahr eine. Sie beantragt, Rekurs und Beschwerde betreffend\ndie Steuerjahre 2010 und 2011 unter Kostenfolge abzuweisen. Die Steuerverwaltung erachtet\nes aufgrund der gesamten Umstände als nachgewiesen, dass die strittigen Wertschriftentransaktionen ursprünglich durch den Alleinaktionär privat getätigt und erst auf die Rekurrentin übertragen worden seien, als sich grössere Verluste abzuzeichnen begannen.\n\nD. Am 13. Februar 2018 hat die Vertreterin zur Vernehmlassung Stellung genommen und am\n6. März 2018 einen Nachtrag zu dieser Stellungnahme eingereicht. Sie führt eine Vielzahl von\nArgumenten an, die gegen die von der Steuerverwaltung vorgenommenen Aufrechnungen\nsprechen. So habe die Rekurrentin insbesondere keine geldwerte Leistung an den Alleinaktionär ausgerichtet.\n\nE. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.\n\nAuf die einzelnen Argumente der Parteien in den genannten Rechtsschriften wird, soweit für\nden Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Steuerrekurskommission zieht in Erwägung:\n\n"}