100 17 384 100 17 385 200 17 324 200 17 325 Gemeinde: J.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 14.6.2018 PKA/CLE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 12. Juni 2018 Es wirken mit: Präsident Kästli, die Fachrichter Glauser und Glatthard sowie Leumann als Gerichtsschreiber In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________Immobilien AG, J.________ vertreten durch C.________AG gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2010 und 2011 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. Die A.________Immobilien AG (Rekurrentin) ist von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), mit Veranlagungsverfügungen vom 10. Januar 2017 für die Steuerjahre 2010 und 2011 wie folgt veranlagt worden (Akten Vorinstanz, pag. 278-271): 2010 2011 Gewinn Kapital Gewinn Kapital Kanton, steuerbar 4'391'800 7'841'000 993'600 6'910'000 Kanton, satzbestimmend 4'391'800 9'080'000 998'700 8'261'000 Direkte Bundessteuer 4'391'800 --- 998'700 --- In beiden Jahren erhöhte die Steuerverwaltung den deklarierten Gewinn u.a. deshalb, weil sie Verluste aus Wertschriftentransaktionen, die in den Büchern der Rekurrentin ausgewiesen wa- ren, nicht als geschäftsmässig begründet akzeptierte. Diese seien über private Bankkonten und -depots des Alleinaktionärs B.________ abgewickelt worden und daher dessen Privatvermögen zuzurechnen. Die entsprechenden Aufrechnungen beliefen sich auf CHF 997'600.-- im Jahr 2010 und auf CHF 307'800.-- im Jahr 2011 (vgl. "Bemerkungen zur definitiven Schlussabrech- nung" vom 29.11.2016, pag. 270-261). Den Veranlagungen gingen eine Buchprüfung sowie mehrere Besprechungen und umfangreiche Korrespondenz zwischen der Steuerverwaltung und der damaligen Vertreterin der Rekurrentin (D.________AG) voraus. Zugunsten des Stand- punkts der Rekurrentin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass überschüssige liquide Mittel vorübergehend in Wertschriften angelegt worden seien. Irrtümlich seien diese Transaktionen über Konten und Depots des Alleinaktionärs abgewickelt worden, was zunächst niemandem aufgefallen sei. Aus den Umständen ergebe sich jedoch, dass die Wertschriften immer zum Vermögen der Rekurrentin gehört hätten, weshalb die darauf entstandenen Verluste ge- schäftsmässig begründet seien. Die am 9. Februar 2017 erfolgte Einsprache der Rekurrentin (pag. 310-303), nunmehr vertreten durch die C.________AG (Vertreterin), wurde von der Steu- erverwaltung mit Entscheiden vom 21. August 2017 abgewiesen (pag. 334-327), weil sie nach Ansicht der Steuerverwaltung zu keinen neuen Erkenntnissen geführt habe (pag. 318). B. Dagegen hat die Vertreterin im Auftrag der Rekurrentin bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) mit Eingabe vom 19. September 2017 Rekurs und Beschwerde erhoben. Sie beantragt, die Einspracheentscheide aufzuheben und die Steuer- faktoren für die Jahre 2010 und 2011 unter Verzicht auf die genannten Aufrechnungen neu festzusetzen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rekurrentin im Jahr 2010 vorübergehend nicht benötigte liquide Mittel über zwei verschiedene Banken in Wertschriften angelegt habe, einen Teil davon in risikobehaftete Optionen. Die von der Rekur- rentin an die Banken zu diesem Zweck überwiesenen Summen seien irrtümlich auf Konten des Alleinaktionärs gutgeschrieben worden. Nachdem der Irrtum festgestellt worden sei, seien die -2- Transaktionen richtiggestellt und die entsprechenden Werte den Geschäftskonten der Rekur- rentin gutgeschrieben worden. Die strittigen Verluste seien demnach im Vermögen der Rekur- rentin entstanden. C. Am 7. Dezember 2017 hat die Steuerverwaltung zwei separate Vernehmlassungen einge- reicht, für jedes betroffene Steuerjahr eine. Sie beantragt, Rekurs und Beschwerde betreffend die Steuerjahre 2010 und 2011 unter Kostenfolge abzuweisen. Die Steuerverwaltung erachtet es aufgrund der gesamten Umstände als nachgewiesen, dass die strittigen Wertschriftentrans- aktionen ursprünglich durch den Alleinaktionär privat getätigt und erst auf die Rekurrentin über- tragen worden seien, als sich grössere Verluste abzuzeichnen begannen. D. Am 13. Februar 2018 hat die Vertreterin zur Vernehmlassung Stellung genommen und am 6. März 2018 einen Nachtrag zu dieser Stellungnahme eingereicht. Sie führt eine Vielzahl von Argumenten an, die gegen die von der Steuerverwaltung vorgenommenen Aufrechnungen sprechen. So habe die Rekurrentin insbesondere keine geldwerte Leistung an den Alleinaktio- när ausgerichtet. E. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die einzelnen Argumente der Parteien in den genannten Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Gewinn- und Kapitalveranla- gung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Ein- gabe ist deshalb einzutreten. -3- Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Im vorliegenden Verfahren ist strittig, in welchem Umfang Verluste aus Wertschriften- transaktionen, welche die Rekurrentin den Erfolgsrechnungen der Jahre 2010 und 2011 belas- tet hat, bei der Gewinnsteuerveranlagung zu berücksichtigen sind. 3. Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn (Art. 85 Abs. 1 StG; Art. 57 DBG). Für dessen Ermittlung wird vom Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovor- trags des Vorjahrs ausgegangen (Art. 85 Abs. 2 Bst. a StG; Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG). Hinzu- zurechnen sind alle vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (Art. 85 Abs. 2 Bst. b StG; Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG). Den Erfolgsrechnungen der Rekurrentin wurden in den Jahren 2010 und 2011 als ausseror- dentlicher Aufwand "Verluste a/Wertschriften" belastet in der Höhe von CHF 997'670.57 (2010, pag. 38) und CHF 316'902.26 (2011, pag. 63). Diese Aufwandpositionen werden von der Steu- erverwaltung (grösstenteils) nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt, weshalb sie (ge- rundete) Aufrechnungen von CHF 997'600.-- für das Steuerjahr 2010 und von CHF 307'800.-- für das Steuerjahr 2011 vorgenommen hat. 4. Am 17. Februar 2010 überwies die Rekurrentin von einem ihrer Konten bei der E.________Bank CHF 1.0 Mio. auf ein Konto bei der F.________Bank und CHF 5.0 Mio. auf ein Konto bei der G.________Bank (siehe Kontoblatt, pag. 138). Letzterer Betrag wird in den Eingaben der Rekurrentin teilweise irrtümlich mit CHF 4.0 Mio. beziffert (z.B. in Ziff. 2.2 der Re- kursschrift). Gemäss Angaben der Rekurrentin stammten die Mittel aus Immobilienverkäufen und sollten "allenfalls nur kurzfristig bis zu einer neuen Investition in ein Liegenschaftsprojekt" gewinnbringend angelegt werden (Gegenbemerkungen vom 5.12.2015, pag. 186). 5. Die an die F.________Bank überwiesene Summe von CHF 1.0 Mio. wurde dem auf den Alleinaktionär lautenden Privatkonto Nr. 1.________ gutgeschrieben (Rekursbeilage 10; Ver- nehmlassungsbeilage 2). Bis August 2010 wurden über dieses Konto Käufe und Verkäufe von Optionsscheinen für den Erwerb von Aktien der Holcim, Swiss Re, Credit Suisse Group sowie Logitech abgewickelt. Sämtliche gehandelten Optionsscheine wiesen als Verfalltag den 17. De- zember 2010 auf. Am 11. und 22. November 2010 wurden die genannten Transaktionen auf dem Konto des Alleinaktionärs storniert und mit den ursprünglichen Valuta-Daten auf dem Kon- -4- to Nr. 2.________ neu verbucht, das auf den Namen der Rekurrentin lautet (Vernehmlassungs- beilage 4; pag. 180-179). Auf das gleiche Konto überwies der Alleinaktionär am 1. Dezember 2010 aus seinem Privatvermögen die Summe von CHF 1.0 Mio., die mit Valuta-datum vom 17. Februar 2010 gutgeschrieben wurde. Auf diese Datierung dürfte die unzutreffende Er- klärung der Vertreterin zurückzuführen sein, wonach der Alleinaktionär bereits im Februar 2010 CHF 1.0 Mio. in das Geschäftsvermögen der Rekurrentin einbezahlt habe (Stellungnahme vom 13.2.2018, S. 4). Per Ende Jahr 2010 resultierte aus den Transaktionen mit Optionsscheinen quasi ein Totalverlust von CHF 997'670.57 (Käufe für CHF 2'165'745.86, Verkäufe für CHF 1'168'075.29), was mit den von der Rekurrentin verbuchten Beträgen übereinstimmt (Kon- toblatt Wertschriftenbestand, pag. 137; Zusammenstellung, pag. 135). 5.1 Die Steuerverwaltung geht davon aus, dass mit der Überweisung vom 17. Februar 2010 CHF 1.0 Mio. in das Privatvermögen des Alleinaktionärs transferiert worden seien. Erst als sich die Verluste abgezeichnet hätten, habe der Alleinaktionär die Umbuchung der Transaktionen auf ein Konto der Rekurrentin veranlasst. Demgegenüber stellt sich die Rekurrentin auf den Standpunkt, dass die Überweisung von der F.________Bank irrtümlich auf einem Privatkonto des Alleinaktionärs gutgeschrieben worden sei. Dieser Fehler sei erst nach einer gewissen Zeit durch die damalige Treuhänderin (die mit der Vertreterin im vorliegenden Rekurs- und Be- schwerdeverfahren identisch ist) festgestellt worden. Der Alleinaktionär habe sofort bei der F.________Bank interveniert, worauf diese die Korrekturbuchungen vorgenommen habe (Ge- genbemerkungen vom 5.12.2015, pag. 186). 5.2 Der Darstellung der Rekurrentin kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden. Die F.________Bank hätte am 17. Februar 2010 die bei ihr eingegangen CHF 1.0 Mio. gar nicht der Rekurrentin gutschreiben können, denn zu dieser bestand damals anerkanntermassen noch keine Geschäftsbeziehung (Gegenbemerkungen vom 19.8.2016, pag. 211; Rekursschrift, Ziff. 2.5.1). Demgegenüber existierte das Privatkonto des Alleinaktionärs bereits seit längerem, es wies per Ende 2009 einen Saldo von CHF 334'819.-- auf (Rekursbeilage 10). Eine irrtümlich erfolgte Verwechslung des Empfängerkontos war zum Überweisungszeitpunkt somit nicht mög- lich. Erst mit dem "Basisvertrag für juristische Personen und Personengesellschaften", der von der Rekurrentin am 28. September 2010 unterschrieben wurde (pag. 160-155), ist die Ge- schäftsbeziehung zwischen F.________Bank und Rekurrentin eröffnet worden, wie sich aus dem Begleitschreiben vom 28. September 2010 ergibt (pag. 161). Zudem erscheint es unglaub- haft, dass die F.________Bank die genannten Transaktionen über das bestehende Privatkonto des Alleinaktionärs abgewickelt hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass es sich in Wirk- lichkeit um Mittel der Rekurrentin gehandelt hat. Abgesehen davon, ist zumindest zweifelhaft, ob ein solches Vorgehen mit den gesetzlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der -5- Geldwäschereibekämpfung vereinbar wäre. Das zeitliche Auseinanderfallen zwischen der Überweisung an die F.________Bank im Februar 2010 und der Vertragsunterzeichnung Ende September des gleichen Jahres kann keineswegs mit der "Hektik und Schnelllebigkeit des ein- schlägigen Alltags" erklärt werden, wie es von der früheren Vertreterin im Veranlagungsverfah- ren vorgebracht wurde (Gegenbemerkungen vom 19.8.2016, pag. 210). Daran vermag das Schreiben der F.________Bank vom 5. August 2015 (pag. 181) nichts zu ändern, mit dem bestätigt wird, dass der Geldeingang vom 17. Februar 2010 irrtümlich auf das Privatkonto des Alleinaktionärs anstatt auf das Geschäftskonto der Rekurrentin gebucht worden sei. Diese Er- klärung widerspricht der Tatsache, dass die Rekurrentin zum Zeitpunkt der fraglichen Überwei- sung kein Geschäftskonto bei der F.________Bank besessen hat. Daher kann nicht auf das Schreiben der F.________Bank abgestellt werden, ungeachtet der Ausführungen in Ziff. 3.14 der Rekursschrift, wonach "im heutigen Umfeld" nicht mit Gefälligkeitsschreiben von Banken gerechnet werden könne. 5.3 Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Transaktionen sofort nach Feststellung des (angebli- chen) Irrtums richtig gestellt worden sind. Gemäss Angaben der Vertreterin hat sie selber in ihrer damaligen Funktion als Treuhänderin anlässlich einer "Zwischenrevision" den Fehler ent- deckt, wobei sie sich nicht zum genauen Datum dieser Feststellung äussert. Auch findet sich in den Akten kein entsprechender Revisionsbericht o.ä., obwohl eine derart bedeutsame Feststel- lung zweifellos schriftlich zuhanden der zuständigen Organe der Rekurrentin festgehalten wor- den wäre. Wie erwähnt, wurde die Bankbeziehung zwischen Rekurrentin und F.________Bank Ende September 2010 eröffnet. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte den Beteiligten klar sein müssen, dass die bis dahin ausgeführten Transaktionen über ein falsches Konto abgewickelt worden sind. Dennoch dauerte es noch einmal fast zwei Monate, bis die Käufe und Verkäufe der Optionsscheine am 22. November 2010 auf das neu eröffnete Konto der Rekurrentin umge- bucht wurden. Auch für dieses zeitliche Auseinanderklaffen liegt keine plausible Erklärung sei- tens der Rekurrentin vor. 5.4 Die Rekurrentin macht weiter geltend, dass es aufgrund der Gestaltung der Bankauszüge schwierig gewesen sei, den (angeblichen) Irrtum früher zu erkennen. Auch dieses Argument ist nicht stichhaltig: Zwar sind die Auszüge an den Sitz der Rekurrentin adressiert worden (Ver- nehmlassungsbeilage 2), der Name des Alleinaktionärs ist jedoch sowohl in der obersten Adresszeile als auch – in fetter Schrift und mit der Bezeichnung "Inhaber" – bei den Kontoanga- ben aufgeführt. Zudem bestand das Konto schon länger und es wurden darüber im hier interes- sierenden Zeitraum nicht nur die hiervor erwähnten Käufe und Verkäufe von Optionsscheinen abgewickelt, sondern auch zahlreiche weitere Transaktionen, die unbestrittenermassen das private Vermögen des Alleinaktionärs betrafen. Entgegen dem von der Vertreterin in Ziff. 2.5.3 -6- der Rekursschrift Vorgebrachten ist es demnach keineswegs nachvollziehbar, dass die Bank- auszüge der F.________Bank von der für die Buchführung zuständigen Person irrtümlich der Rekurrentin zugeordnet worden sein sollen. Im Übrigen spricht gerade auch die buchhalterische Behandlung der Transaktion vom 17. Februar 2010 gegen den Standpunkt der Rekurrentin: Die Überweisung von CHF 1.0 Mio. wurde nicht als Transfer zwischen zwei Bankkonten der Gesell- schaft verbucht, sondern als Erhöhung des Kontokorrents des Alleinaktionärs (Konto- Nr. 210100, pag. 138 und Beilage 1 zur Stellungnahme vom 13.2.2018). Faktisch wurde dem Alleinaktionär somit ein Darlehen aus Mitteln der Rekurrentin gewährt, das mit der am 1. De- zember 2010 erfolgten (aber verwirrenderweise auf den 17.2.2010 gebuchten) Überweisung des Alleinaktionärs auf das in der Zwischenzeit eröffnete Konto der Rekurrentin bei der F.________Bank zurückbezahlt worden ist. Vorliegend geht es – entgegen den Ausführungen der Vertreterin – denn auch nicht um den Vorwurf, es sei dem Alleinaktionär der Betrag von CHF 1.0 Mio. als verdeckte Gewinnausschüttung ausgerichtet worden, sondern "nur" um die von der Rekurrentin als Aufwand verbuchten Verluste auf Wertschriften; selbst wenn es wegen des beinahe vollständigen Verlusts betragsmässig praktisch auf das Gleiche hinausläuft. 6. Bezüglich der auf ein Konto bei der G.________Bank überwiesenen CHF 5.0 Mio. ist festzuhalten, dass die Akten nicht vollständig sind. Namentlich ist kein Auszug des Kontos vor- handen, auf das die Summe am 17. Februar 2010 transferiert worden ist. In Ziff. 2.3.2 der Re- kursschrift wird in Aussicht gestellt, dass der entsprechende Kontoauszug als Beilage 11 nach- gereicht werde – was nicht geschehen ist. Allerdings wird gleichenorts eingeräumt, dass die Gelder auf ein Privatkonto des Alleinaktionärs übertragen worden sind. Wie bei der Überwei- sung an die F.________Bank ist die Gegenbuchung auf dem Kontokorrent des Alleinaktionärs erfolgt (pag. 138 und Beilage 1 zur Stellungnahme vom 13.2.2018). Weiter ergibt sich aus ei- nem Steuerauszug der G.________Bank per 31. Dezember 2010, dass auf den Namen des Alleinaktionärs am 17. Februar 2010 ein "Privatkonto Private Banking" mit der Nr. 3.________ und am 22. Februar 2010 ein Transaktionskonto mit der Nr. 4.________ eröffnet worden ist (Vernehmlassungsbeilage Nr. 5, S. 5 und 15). Über das dazugehörende Depot Nr. 5.________ wurden sodann ab 22. Februar 2010 zahlreiche Käufe und Verkäufe von Wertschriften, haupt- sächlich Aktien, getätigt. Zwischen dem 28. und 30. Dezember 2010 wurden sämtliche Werte aus diesem Depot auf ein anderes Depot der G.________Bank mit der Nr. 6.________ übertra- gen, das auf den Namen der Rekurrentin lautet (Steuerauszug per 31. Dezember 2010, pag. 129-116). Dieses zweite Depot, bzw. die dazugehörenden Konten wurden erst am 21. De- zember 2010 eröffnet (pag. 124). Die im Steuerauszug dokumentierten Werte erscheinen in der Bilanz der Rekurrentin vom 31. Dezember 2010 (Aktiven: Kontokorrent CHF 457'359.85 und Wertschriften CHF 4'397'733.--; Passiven: Festvorschüsse CHF 3'160'000.--, pag. 44-41). In den ersten Monaten des Jahres 2011 tätigte die Rekurrentin zahlreiche weitere Käufe und Ver- -7- käufe von Wertschriften, bevor per 13. April 2011 sämtliche Wertschriften auf das private Depot Nr. 5.________ rückübertragen wurden (Vernehmlassungsbeilage 8). Im Rahmen der Ab- schlussbuchungen für das Jahr 2011 wurde der verbleibende Saldo des Kontos Wertschriften- bestand, ausmachend CHF 307'874.03, zu Lasten der Erfolgsrechnung ausgebucht (pag. 141). 6.1 Wie bei der in E. 5 ff. hiervor abgehandelten Überweisung an die F.________Bank macht die Vertreterin auch bezüglich der G.________Bank geltend, dass den Beteiligten klar gewesen sei, dass die CHF 5.0 Mio. der Rekurrentin gehört hätten und aufgrund eines Irrtums auf Konten bzw. Depots des Alleinaktionärs gelandet seien. Ein solcher Irrtum kann jedoch ausgeschlossen werden, denn die Wertschriftentransaktionen wurden über ein im Februar 2010 neu auf den Namen des Alleinaktionärs eröffneten Kontos abgewickelt. Erst am 17. Dezember 2010 erteilte die Rekurrentin der G.________Bank einen Vermögensverwaltungsauftrag (Rekursbeilage 3). Auch in Bezug auf die G.________Bank verweist die Rekurrentin auf ein Schreiben, das ihren Standpunkt bestätigen soll (pag. 256-255). Dieses datiert vom 7. November 2016 und ist von H.________ verfasst worden, damals seitens der G.________Bank für die Kundenbeziehung zur Rekurrentin und zum Alleinaktionär zuständig (und seit 9.6.2011 als Verwaltungsrat der Re- kurrentin im Handelsregister eingetragen). Im Grunde bestätigt dieses Schreiben lediglich, was aus den Akten hervorgeht, nämlich dass die Bankbeziehung auf den Alleinaktionär eröffnet worden ist. Der Zusatz, wonach die Korrespondenz an die Adresse der Rekurrentin gerichtet worden sei, "damit aber die Transaktionen in der Firma verbucht werden konnten" ist hingegen unglaubhaft. Einem Bankkundenberater ist zweifellos bekannt, dass ein grundlegender Unter- schied zwischen den persönlichen Vermögenwerten eines Aktionärs und denjenigen seiner Ge- sellschaft besteht. Zudem hat die G.________Bank auch für die unbestrittenermassen den Al- leinaktionär betreffende Kundennummer ________ die Korrespondenz an die Adresse der Re- kurrentin gesandt (vgl. Vernehmlassungsbeilage 6). Schliesslich sind die zwischen Februar und Dezember 2010 getätigten Transaktionen gerade nicht von der Rekurrentin verbucht worden. Vielmehr ist – wie im Fall der über die F.________Bank angelegten Gelder – dem Alleinaktionär via Kontokorrent ein Darlehen eingeräumt worden, das dieser mit der Ende Dezember 2010 erfolgten Übertragung der zu jenem Zeitpunkt vorhandenen Wertschriften zum Teil getilgt hat. 6.2 Den Umstand, dass die Wertschriften bereits ein paar Monate später, am 13. April 2011, erneut auf den Alleinaktionär übertragen wurden, erklärt die Rekurrentin damit, dass zwei desi- gnierte neue Verwaltungsräte (die im Juni 2011 als solche im Handelsregister eingetragen wur- den) die Meinung vertreten hätten, dass die Rekurrentin keine Transaktionen mit Wertschriften mehr durchführen solle (Gegenbemerkungen vom 15.12.2015, pag. 184; Stellungnahme vom 13.2.2018, S. 5). Einen Nachweis für solcherlei Bedenken, bspw. in Form einer Gesprächsnotiz, hat die Rekurrentin nicht beigebracht. Auch erstaunt es, dass ausgerechnet der neue Verwal- -8- tungsrat, der in seiner früheren Funktion für die G.________Bank den Vermögensverwaltungs- auftrag vom 17. Dezember 2010 unterschrieben hatte, sich gegen weitere Wertschriftentransak- tionen ausgesprochen haben soll. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt. 7. Der hauptsächliche Standpunkt der Rekurrentin, wonach die im Februar 2010 auf Konten bei der F.________Bank und bei der G.________Bank überwiesenen Beträge von insgesamt CHF 6.0 Mio. versehentlich auf privaten Konten des Alleinaktionärs landeten, ist nach dem bis- lang Ausgeführten widerlegt. Daraus ergibt sich, dass die Gelder dem Alleinaktionär aus Mitteln der Gesellschaft zugeflossen sind. Dass der Rekurrent privat nicht über die nötige Liquidität für die vorgenommenen Wertschriftentransaktionen verfügt haben soll, wie in Ziff. 3.5 der Rekurs- schrift ausgeführt wird, ist mithin irrelevant. Weiter trifft es nicht zu, dass "keine Kontokorrent- oder Darlehensgewährung" nachzuweisen ist (Ziff. 3.6 der Rekursschrift). Im Gegenteil: Durch die Gegenbuchungen auf dem Kontokorrent hat die Rekurrentin ihre Absicht, dem Alleinaktionär einen Kontokorrentkredit zu gewähren, eindeutig dokumentiert. Im Übrigen gehen weder die Steuerverwaltung noch die Steuerrekurskommission davon aus, dass es sich dabei um ein si- muliertes Darlehen handelt, so dass verdeckte Gewinnausschüttungen in der Höhe von CHF 6.0 Mio. vorliegen würden, wie die Vertreterin anzunehmen scheint (vgl. Ausführungen in Ziff. 2.6, 3.6 und 3.10 der Rekursschrift). Dementsprechend spielt auch die von der Vertreterin ins Feld geführte "Stornopraxis" bei der Verrechnungssteuer vorliegend keine Rolle (Ziff. 3.16 ff. der Rekursschrift). Es dürfte sich vielmehr so verhalten, dass die im Februar 2010 vorhandenen überschüssigen liquiden Mittel dem Alleinaktionär von Anfang an befristet bis Ende 2010 zur Verfügung gestellt worden sind. Dies mit der Absicht, dass der Alleinaktionär die Gelder auf eigene Rechnung hätte investieren und einen allfällig erzielten Gewinn steuerfrei im Privatver- mögen belassen können. Das Kontokorrent ist vor dem Jahresabschluss 2010 wieder (einiger- massen) ausgeglichen worden (durch die am 1.12.2010 erfolgte, jedoch am 17.2.2010 verbuch- te Überweisung von CHF 1.0 Mio. auf das Konto der F.________Bank und durch die Übertra- gung der bei der G.________Bank deponierten Wertschriften von CHF 4.4 Mio.). Diese Art der formlosen Kreditgewährung ist selbst bei marktgerechter Verzinsung (die vorliegend prima vista gegeben ist, bei verbuchten Zinserträgen von CHF 72'924.35 im Jahr 2010 und CHF 19'456.49 im Jahr 2011, siehe pag. 64) nur mit der besonderen Stellung des Alleinaktionärs zu erklären, und hält dementsprechend einem Drittvergleich nicht stand. Für die von der Steuerverwaltung vorgenommenen Aufrechnungen bedeutet dies im Einzelnen was folgt. 7.1 Was die über die F.________Bank in Optionsscheinen angelegten Gelder angeht, ist die Sachlage eindeutig. Die investierte Summe von CHF 1.0 Mio. ist praktisch vollständig verspeku- liert worden (siehe E. 5 hiervor). Dieser Verlust ist im Nachhinein der Jahresrechnung 2010 der -9- Rekurrentin belastet worden. Die Steuerverwaltung hat fraglos zu Recht den entsprechenden Aufwand nicht als geschäftsmässig begründet akzeptiert und eine Aufrechnung von CHF 997'600.-- vorgenommen. 7.2 In Bezug auf die via G.________Bank angelegten Mittel ist der Sachverhalt weniger klar. Auf den ersten Blick sieht es so aus, als seien die CHF 5.0 Mio. vollständig in Wertschriften investiert und diese per Ende 2010 zu ihrem damaligen Wert (ca. CHF 4.4 Mio.) auf die Rekur- rentin übertragen worden. Es ist jedoch nicht nachgewiesen, dass die ganzen CHF 5.0 Mio. für Wertschriftenkäufe verwendet worden sind (siehe E. 6 hiervor). Weiter ist aus dem privaten De- potauszug des Alleinaktionärs (Vernehmlassungsbeilage 5) ersichtlich, dass zwischen Februar und Dezember 2010 zahlreiche Käufe und Verkäufe von Wertschriften getätigt worden sind. Es ist durchaus möglich, dass mit diesen Transaktionen (private) Gewinne erzielt worden sind. Aus welchem Grund die Wertschriften per Ende 2010 auf die Rekurrentin übertragen wurden, ist ebenso unklar wie das Motiv für die Rückübertragung auf den Alleinaktionär knappe vier Mona- te später. Wirtschaftlich plausible Gründe für diese Vermögensverschiebungen sind nicht er- sichtlich. Angesichts des Umstands, dass dem Alleinaktionär CHF 5.0 Mio. zwischen Februar 2010 und Dezember 2010 für private Investitionen zur Verfügung gestanden haben, rechtfertigt es jedenfalls, auch die zwischen Dezember 2010 und April 2011 entstandenen Verluste dem Privatvermögen zuzuscheiden. Dementsprechend hat die Steuerverwaltung zu Recht eine Auf- rechnung auf dem Gewinn pro 2011 von CHF 307'800.-- vorgenommen. Rekurs und Beschwer- de sind somit abzuweisen. 8. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass für die Steuerrekurskommis- sion, entgegen dem von der Steuerverwaltung in den Vernehmlassungen vom 7. Dezember 2017 Geäusserten (pro 2010: S. 3; pro 2011: S. 4), nicht erstellt ist, dass die von der Rekurren- tin zu Unrecht verbuchten Verluste auf Wertschriften zwingend geldwerte Leistungen an den Alleinaktionär darstellen. Wie es sich damit verhält, muss im vorliegenden Verfahren jedoch nicht geprüft werden. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin kostenpflichtig. Sie hat die ge- samten Verfahrenskosten zu tragen einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder an- dere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwal- tungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). - 10 - Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs pro 2010 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde pro 2010 wird abgewiesen. 3. Der Rekurs pro 2011 wird abgewiesen. 4. Die Beschwerde pro 2011 wird abgewiesen. 5. Die Kosten für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 5'000.--, werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt. 6. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 7. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. - 11 - Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 8. Zu eröffnen an: ▪ C.________AG zuhanden von A.________Immobilien AG ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde J.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der Präsident Der Gerichtsschreiber Kästli Leumann - 12 -