9. Soweit der Rekurrent eine Ungleichbehandlung mit anderen Branchen rügt, sind seine Vorbringen pauschal und wenig substantiiert. Entgegen der Darstellung des Vertreters wird bei den GA-FVP nicht jede Vergünstigung besteuert. Die Empfehlung der SSK sieht einen steuerfreien Anteil von 20 % vor, der von der Steuerrekurskommission vorliegend angewendet wurde. Dass andere Branchen steuerfrei höhere Vergünstigungen als 20 % erhalten würden, wird weder behauptet noch belegt.