8.2 Der Rekurrent rügt, dass bei der Bemessung des steuerbaren Vorteils der Marktpreis eines GA's für Senioren und nicht derjenige für Behinderte als Referenz genommen worden sei (vgl. die Berechnung in Beilage 6 zum Rekurs- und Beschwerdeschreiben). Wie vorne erwähnt (E. 7.2) enthält die Empfehlung der SSK keine Ausführungen zur Behandlung von IV-Rentnern, die ehemalige Arbeitnehmer der SBB sind. Indessen ist unbestritten, dass der für Dritte angewendete Einzelhandelspreis der Ausgangspunkt sein muss. Da das GA in verschiedenen Kategorien angeboten wird (Normales GA, Kind, Jugend, Senior, Behinderte),