Mit dem Erwerb des GA erhält der Käufer einen obligatorischen Anspruch auf Transportdienstleistungen im öffentlichen Verkehr. Diesen Anspruch erwirbt er im Zeitpunkt des Kaufs. Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist unerheblich, dass die Erfüllung des Anspruchs erst in den später folgenden Monaten erfolgt. Abzustellen ist darauf, wann das GA-FVP erworben wurde. Die von der SBB angewandte Berechnungsmethode ist somit nicht periodengerecht. Vielmehr ist der Auffassung des Rekurrenten beizupflichten, dass das im Jahr 2015 erworbene GA-FVP 1. Klasse unbeachtlich und nur das im massgeblichen Jahr 2016 erworbene GA-FVP 2. Klasse relevant ist.