Der Vertreter beanstandet die Methodik der Berechnung der SBB (vgl. die Berechnung des Betrags von CHF 1'203.-- in Beilage 6 zum Rekurs- und Beschwerdeschreiben) und macht geltend, dass das GA-FVP 1. Klasse im Jahr 2015 erworben worden sei und daher ausser Betracht falle. Bei einer periodengerechten Betrachtung sei nur der Erwerbspreis des im massgeblichen Steuerjahr 2016 erworbenen GA-FVP 2. Klasse einzubeziehen.