Erforderlich ist ein abgeschlossener Erwerbsvorgang. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung des Anspruchs kommt es grundsätzlich nicht an (BGer 2A.44/2003 vom 15.10.2004, E. 4.2.5). Der Rechtserwerb kann sich als Forderungs- (obligatorisches Recht) oder Eigentumserwerb (dingliches Recht) darstellen (BGer 2C_776/2012 und 2C_777/2012 vom 19.2.2013, in StE 2013 B 21.1 Nr. 22 E. 3.1).