8.1 Die Einkommenssteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (Art. 40 Abs. 1 und 2 DBG; Art. 67 Abs. 1 und 2 StG). Somit ist zu bestimmen, wann ein geldwerter Vorteil zugeflossen ist, damit er der betreffenden Steuerperiode zugewiesen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 2C_941/2012 vom 9.11.2013, E 2.5) gilt Einkommen oder Ertrag als realisiert, sobald die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder zumindest einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt ("Soll-Methode"). Erforderlich ist ein abgeschlossener Erwerbsvorgang.