2017, N. 7 zu Art. 17 DBG). Von einer Bescheinigung einer ziffernmässig feststehenden Lohnforderung oder Lohnzahlung eines Arbeitgebers weichen die Steuerbehörden in der Regel nicht ab und verlangen einen korrigierten Lohnausweis (RKE 100.2008.9537 vom 15.9.2009, E 5). Indessen zeigt Beilage 6 des Rekurs- und Beschwerdeschreibens, dass der in der Rentenbescheinigung vermerkte Betrag von CHF 1'203.-- nicht auf einen Tatsachenvorgang wie eine Lohnzahlung zurückgeht, sondern auf einer Bewertung des geldwerten Vorteils, den der Rekurrent erhalten hat. Diese Bewertung beruht auf einer mathematischen Berechnung, deren Vereinbarkeit mit steuerrechtlichen Grundsätzen strittig ist.