Mit Hilfe von Verwaltungsverordnungen sollen Fragen, die sich als heikel oder immer wieder strittig erweisen, entschieden und Auslegungsprobleme durch Vereinheitlichung der Rechtsanwendung gelöst werden (VGE 22544/22545 vom 23.10.2006, E. 2.3.2). Auch wenn Verwaltungsverordnungen für die Gerichte grundsätzlich nicht bindend sind, da sie keine Rechtssatzqualität aufweisen (vgl. statt vieler BVR 2005 S. 506 E. 3.3, mit Hinweisen), weicht die Steuerjustiz davon nicht ohne Not ab, soweit sie sich als rechtmässig erweisen (vgl. NStP 2005 S. 57 E. 4.3, S. 67 E. 3.2.1, je mit Hinweisen).