19 Abs. 1 StG), wonach alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen, als steuerbarer Einkommenszufluss anzusehen. Der Hauptantrag, die Vergünstigung für das GA-FVP als nicht steuerbare Leistung anzusehen, ist daher abzuweisen. 7. Zu prüfen sind demnach die Eventualanträge, mit welchen der Rekurrent die Bemessung der steuerbaren Leistung beanstandet sowie die von ihm geltend gemachte Ungleichbehandlung mit anderen Branchen.