6.3 Die vom Rekurrenten bezogenen IV-Renten sind als Einkommen anzusehen, das an die Stelle einer Erwerbstätigkeit tritt. Die von der SBB gewährte Vergünstigung stellt demnach eine Nebenleistung zu einem Ersatzeinkommen dar, weshalb sie vom Geltungsbereich von Art. 23 Bst. a DBG und Art. 28 Abs. 1 Bst. a StG erfasst wird. Selbst wenn das GA-FVP nicht unter Art. 23 Bst. a DBG und Art. 28 Abs. 1 Bst. a StG subsumiert werden könnte, wäre der damit verbundene Vorteil aufgrund der Einkommensgeneralklausel (Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. Art. 19 Abs. 1 StG), wonach alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen, als steuerbarer Einkommenszufluss anzusehen.