6.1 Erfolgt die Abgabe des GA an eigenes Personal, so besteht ein Kausalzusammenhang mit dem bestehenden Arbeitsverhältnis, so dass es sich bei der Vergünstigung um eine Gehaltsnebenleistung im Sinn von Art. 20 Abs. 1 StG und Art. 17 Abs. 1 DBG handelt. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der GA-FVP ist der Rekurrent allerdings aufgrund seiner Invalidität nicht mehr für die SBB tätig gewesen, ein aktuelles Arbeitsverhältnis hat nicht bestanden. Da der Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 StG und Art. 17 Abs. 1 DBG eine unselbstständige Erwerbstätigkeit voraussetzt, die beim Rekurrenten nicht vorliegt, scheidet die Anwendung dieser Bestimmungen hier aus.