Dem kantonalen und dem Bundessteuerrecht liegt als einkommenstheoretisches Konzept die Reinvermögenszugangstheorie zu Grunde, welche durch das Zuflussprinzip zu ergänzen ist. Danach bilden sämtliche in Geld bewertbaren Vorteile, die einem Individuum während einer Periode von aussen zufliessen, Einkommen (VGE 100.2007.22890/22891, in NStP 2008 S. 45 ff. E. 2.2, mit Hinweisen). Soweit steuerbare Einkünfte gemäss dieser Umschreibung vorliegen, müssen die Ausnahmen von diesem Grundsatz ausdrücklich im Gesetz genannt werden. Die Aufzählung der nicht der Einkommenssteuer unterliegenden, von aussen kommenden Wertzuflüsse ist daher in Art. 24 DBG und Art. 29 StG abschliessend geregelt.