O., N. 10 zu Art. 22 DBG). Sodann bezeichnet das Gesetz in Art. 23 Bst. a DBG und Art. 28 Abs. 1 a StG alle weiteren Einkünfte, die an die Stelle von Einkommen aus Erwerbstätigkeit treten, als steuerbar. Ergänzend ist zudem auf die Einkommensgeneralklausel hinzuweisen. Diese ist in Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. Art. 19 Abs. 1 StG verankert, wonach alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen. Dem kantonalen und dem Bundessteuerrecht liegt als einkommenstheoretisches Konzept die Reinvermögenszugangstheorie zu Grunde, welche durch das Zuflussprinzip zu ergänzen ist.