5. Gemäss Art. 20 Abs. 1 StG und Art. 17 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einschliesslich der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Gratifikationen, Trinkgelder und andere geldwerte Vorteile steuerbar. Dazu gehören auch sämtliche Gehaltsnebenleistungen, welche sowohl in Geld- als auch in Naturalform erbracht werden können. Die Gehaltsnebenleistungen lassen sich in vier Kategorien unterteilen: