Der Standpunkt der Steuerverwaltung hierzu ist nicht klar, da sie keine eindeutige gesetzliche Grundlage für die Besteuerung des GA-FVP anführt. In ihrer Vernehmlassung stützt sie sich einerseits auf die Empfehlung der SSK vom 2./3. Juni 2015 (Beilage 4 zum Rekurs- und Beschwerdeschreiben), welche betitelt ist mit "Gehaltsnebenleistungen an Mitarbeitende der dem VöV angeschlossenen Unternehmen". An anderer Stelle führt sie in ihrer Vernehmlassung aus, dass in den angefochtenen Entscheiden die strittige Leistung nicht als Erwerbseinkommen resp. Gehaltsnebenleistung besteuert, sondern als weiteres steuerbares Einkommen behandelt worden sei (Vernehmlassung, S. 2).