Die Argumentation, mit der die Steuerverwaltung die inhaltlich falsche Bescheinigung zur öffentlichen Urkunde erkläre und den Rekurrenten verpflichten wolle, bei der vormaligen Arbeitgeberin vorstellig zu werden, sei unrichtig. Handelsbilanzen würden ebenfalls öffentliche Urkunden darstellen und würden steuerlich auch dann korrigiert werden, wenn die Bilanz selbst nicht korrigiert werde. E. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: