Die Empfehlungen der SSK seien weder bindend noch hätten sie den Rang einer gesetzlichen Grundlage. Zudem würden sie den hier gegebenen Sachverhalt eines IV-Rentners, der früher bei der SBB angestellt gewesen sei, nicht behandeln. Behinderte Personen ohne frühere Anstellung bei der SBB würden eine Reduktion von 35 % erhalten. Die Argumentation, mit der die Steuerverwaltung die inhaltlich falsche Bescheinigung zur öffentlichen Urkunde erkläre und den Rekurrenten verpflichten wolle, bei der vormaligen Arbeitgeberin vorstellig zu werden, sei unrichtig.