Zum Eventual- und Subeventualantrag bemerkt die Steuerverwaltung, dass der Lohnausweis eine öffentliche Urkunde im Sinne des Strafgesetzbuchs darstelle, welche eine erhöhte Beweiskraft habe. Daher dürfe sich die Steuerverwaltung darauf stützen. Es obliege der steuerpflichtigen Person, allfällige Fehler im Lohnausweis beim Arbeitgeber korrigieren zu lassen, was der Rekurrent nicht gemacht habe. Auf die Ausführungen der Steuerverwaltung wird im Rahmen der Begründung, soweit entscheidrelevant, eingegangen.