Es handle sich bei dem von der SSK empfohlenen Vorgehen um eine Pauschallösung. Der Rekurrent, der IV-Rentner sei, habe von der SBB als ehemaliger Arbeitgeberin ein GA zu vergünstigten Konditionen erhalten, das er nicht zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit benötige. Der Wert des GA sei im Rahmen einer Rentenbescheinigung bescheinigt worden und stelle eine steuerbare Leistung dar. Diese sei nicht als Erwerbseinkommen resp. Gehaltsnebenleistung, sondern als weiteres steuerbares Einkommen erfasst worden. Ob die SBB die Leistung als Lohn oder als Rente bescheinigt hätten, spiele daher keine Rolle.