-2- nen ein GA zu Vorzugsbedingungen zur Verfügung, ohne dass bei ihnen ein Angestelltenverhältnis erforderlich sei. Demnach sei es nicht korrekt, als Bemessungsbasis für die Berechnung der Vergünstigung den Preis für gesunde Personen zu nehmen, vielmehr sei vom Preis eines GA für behinderte Personen auszugehen, welcher 35 % tiefer sei. Zudem sei die Vergünstigung nicht periodengerecht berechnet worden, da der Rekurrent das GA 1. Klasse im Jahr 2015 erworben habe. Es dürfe nur das im Jahr 2016 erworbene GA 2. Klasse berücksichtigt werden. Daher sei als steuerbarer Wert der Vergünstigung CHF 516.-- statt CHF 1'203.-- einzusetzen.