Als IV-Rentner habe er sich jedoch nicht mehr in einem Angestelltenverhältnis befunden, weshalb es sich nicht um eine Gehaltsnebenleistung handeln könne. In verschiedenen Branchen könnten vom Personal Leistungen zu Vorzugsbedingungen bezogen werden, die nicht besteuert würden. Auch würden in anderen Branchen mangels Daten teilweise nur vergünstigte Leistungen an aktives Personal besteuert. Da der Rekurrent nicht zum angestellten Personal zuzurechnen sei, komme es zu einer rechtsungleichen Behandlung, weshalb die Empfehlung der SSK und die entsprechende Praxisänderung nicht verfassungskonform seien.