{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2018-04-05", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2017-361_2018-04-05.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2017_361_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb01e38f27a056f63f80a75ef091734d492e6c138fb226609ac55eda700883998fc36ca1e81e20762fc99105d5d7523c1e?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb01e38f27a056f63f80a75ef091734d492e6c138fb226609ac55eda700883998fc36ca1e81e20762fc99105d5d7523c1e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2017_361", "Checksum": "39e9d249fd1839378904f181424343d8"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2017 361"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 05.04.2018 100 2017 361"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 05.04.2018 100 2017 361"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 05.04.2018 100 2017 361"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einzelrichterliche Entscheide (EE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2016 - verbilligtes Generalabonnement für Personal als Rentennebenleistung | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:24:24", "Checksum": "17a6c0624406401eeafea116b8f84549", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 05.04.2018 100 2017 361\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2016 - verbilligtes Generalabonnement für Personal als Rentennebenleistung | die kantonalen Steuern\n\n100 17 361\n200 17 303\nGemeinde: C.________\nZPV-Nr.: .________\nEröffnung: 5.4.2018 RNA/TMI/aae\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nAm 5. April 2018\n\nhat die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der\nGerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober\n2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von\n\nA.________\n\nvertreten durch\n\nB.________, Fürsprecher,\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2016\nden Akten entnommen:\n\nA. Letztmals mit Einspracheentscheiden vom 21. August 2017 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, .________ (Steuerverwaltung), A.________ (Rekurrent) mit einem\nsteuerbaren Einkommen von CHF 52'900.-- (kantonale Steuern) bzw. CHF 51'900.-- (direkte\nBundessteuer) für das Steuerjahr 2016. Dabei nahm die Steuerverwaltung unter der Position\n\"weitere steuerbare Einkünfte\" einen Betrag von CHF 1'203.-- für ein verbilligtes Generalabonnement (GA) in die Veranlagung auf.\n\nB. Mit Eingabe vom 11. September 2017 hat der Rekurrent, vertreten durch B.________,\nFürsprecher (Vertreter), dagegen Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des\nKantons Bern (Steuerrekurskommission) eingereicht. Er verlangt die Streichung des Betrags\nvon CHF 1'203.-- und entsprechend eine Reduktion des steuerbaren Einkommens. Als Eventualantrag stellt er das Begehren, das steuerbare Einkommen sei um CHF 687.-- zu reduzieren\nund als Subeventualantrag, das steuerbare Einkommen sei um CHF 375.-- zu reduzieren. Zur\nBegründung des Hauptantrags bringt der Vertreter zusammengefasst vor, dass es sich beim\nRekurrenten um einen (ehemaligen) SBB-Angestellten handle, der im fraglichen Steuerjahr\n2016 zufolge Invalidität Leistungen der Invalidenversicherung wie der Pensionskasse bezogen\nhabe. Er habe ein Generalabonnement 1. Klasse mit einer Laufdauer vom 1. September 2015\nbis zum 31. August 2016 zum Vorzugspreis von CHF 2'318.-- und ein GA 2. Klasse mit einer\nLaufdauer ab 1. September 2016 bis zum 31. August 2017 zum Vorzugspreis von CHF 1'380.--\ngekauft. Bis und mit Steuerjahr 2015 seien verbilligte GA's nicht als steuerbare Leistung qualifiziert worden. Aufgrund einer Empfehlung der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) vom\n2./3. Juni 2015 sei es mit Wirkung ab dem Steuerjahr 2016 zu einer Praxisänderung gekommen, aufgrund derer ihm die SBB einen Lohnausweis für das Jahr 2016 ausgestellt habe. Darin\nsei der Betrag von CHF 1'203.-- als Gehaltsnebenleistung vermerkt gewesen. Als IV-Rentner\nhabe er sich jedoch nicht mehr in einem Angestelltenverhältnis befunden, weshalb es sich nicht\num eine Gehaltsnebenleistung handeln könne. In verschiedenen Branchen könnten vom Personal Leistungen zu Vorzugsbedingungen bezogen werden, die nicht besteuert würden. Auch\nwürden in anderen Branchen mangels Daten teilweise nur vergünstigte Leistungen an aktives\nPersonal besteuert. Da der Rekurrent nicht zum angestellten Personal zuzurechnen sei, komme\nes zu einer rechtsungleichen Behandlung, weshalb die Empfehlung der SSK und die entsprechende Praxisänderung nicht verfassungskonform seien.\n\nEventualiter, falls entgegen der Auffassung des Rekurrenten die Vergünstigung für das GA eine\nsteuerbare Leistung darstelle, macht er eine falsche Berechnung von deren Wert geltend. Die\nPublikation der SSK behandle den vorliegenden Sachverhalt nicht, da der Rekurrent nicht nur\nehemaliger SBB-Angestellter, sondern auch IV-Rentner sei. Die SBB stelle behinderten Perso-\n\n-2-\nnen ein GA zu Vorzugsbedingungen zur Verfügung, ohne dass bei ihnen ein Angestelltenverhältnis erforderlich sei. Demnach sei es nicht korrekt, als Bemessungsbasis für die Berechnung\nder Vergünstigung den Preis für gesunde Personen zu nehmen, vielmehr sei vom Preis eines\nGA für behinderte Personen auszugehen, welcher 35 % tiefer sei. Zudem sei die Vergünstigung\nnicht periodengerecht berechnet worden, da der Rekurrent das GA 1. Klasse im Jahr 2015 erworben habe. Es dürfe nur das im Jahr 2016 erworbene GA 2. Klasse berücksichtigt werden.\nDaher sei als steuerbarer Wert der Vergünstigung CHF 516.-- statt CHF 1'203.-- einzusetzen.\n\nFalls nicht auf den Vorzugspreis für behinderte Personen abgestellt werde, beantragt der Rekurrent subeventualiter, dass der Preis für ein Senioren-GA als Referenz genommen und nur\ndie Differenz zum im Jahr 2016 erworbenen GA 2. Klasse berücksichtigt werde. Daraus ergebe\nsich ein Wert der Vergünstigung von CHF 828.-- statt von CHF 1'203.--.\n\n"}