198 Abs. 2 StG). Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Steuerrekurskommission die für die Beurteilung erforderlichen Sachverhaltselemente und Beweismittel den Akten entnehmen kann. Der Einspracheentscheid pro 2016 ist daher nicht zu beanstanden. Dementsprechend erweisen sich der Rekurs und die Beschwerde als unbegründet und sind abzuweisen.