5. Ferner bringt der Vertreter sinngemäss vor, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Steuerverwaltung den Rekurs und die Beschwerde in ihrem Sachverhaltsteil mit keinem Wort erwähnt und sich in ihrer rechtlichen Würdigung nicht mit ihnen auseinandergesetzt habe. Auch habe sich die Steuerverwaltung nicht mit dem eingereichten ärztlichen Zeugnis auseinandergesetzt. Selbst bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs können allfällige Verfahrensmängel im Rekurs- und Beschwerdeverfahren geheilt werden, da der Steuerrekurskommission volle Kognition zusteht (vgl. Art. 142 Abs. 4 DBG bzw. Art. 198 Abs. 2 StG).