Kosten handelt, die einem Heimaufenthalt gemäss Ziff. 4.3.4 des KS Nr. 11 entsprechen. Bei diesen Gegebenheiten gehören die gesamten Pensionskosten (für Wohnen und Verpflegung) zu den Lebenshaltungskosten und sind somit nicht abzugsfähig. Da die Pensionskosten nicht als behinderungsbedingte Kosten abgezogen werden können und sich das Reineinkommen - 11 - (kantonale Steuern / direkte Bundessteuer) nicht ändert, müssen die Krankheitskosten auch nicht neu berechnet werden, weshalb der entsprechende Antrag des Vertreters hinfällig ist.