Sobald sie nicht mehr selbstständig in einer Wohnung wohnen wollen oder können, gibt es geeignetere Wohnformen als die vorliegende, beispielsweise bei keiner bis höchstens minimaler Pflegebedürftigkeit ein Altersheim und bei erhöhter bis schwerer Pflegebedürftigkeit ein Pflegeheim (vgl. Heinz Rüegger, a.a.O., S. 9). Obwohl es die Rekurrentin gemäss ihrem Bekunden aus persönlichen, aber auch finanziellen Gründen vorgezogen hätte, in ihrer angestammten Wohnung zu verbleiben (vgl. Stellungnahme des Vertreters vom 26.10.2017 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung, S. 1 f.), bleibt es gestützt auf das Vorstehende dabei, dass es sich vorliegend nicht um behinderungsbedingte